Vollmachten

Der Notar erstellt für Sie Vollmachtsurkunden sowohl im familiären Bereich (Vorsorgevollmacht), als auch im ver­mö­gens­recht­lich­en oder im gesellschaftsrechtlichen Bereich. Der Gesetzgeber sieht vielfach vor, dass Voll­machts­ur­kun­den zumindest öffentlich beglaubigt sein müssen. Dies gilt etwa für den Grundstücksbereich (§ 29 GBO), Bie­ter­voll­mach­ten in der Zwangsversteigerung, für Re­gi­ster­voll­mach­ten oder für die Vollmacht zur Gründung einer GmbH.

Im Besonderen: Vorsorgevollmacht

Das kann jedem schnell passieren: Ein Unfall beim Skifahren, ein Autounfall. Oder Demenz im Alter. Wer unterschreibt jetzt für mich? So komisch das klingen mag, selbst Ehegatten können nicht au­to­ma­tisch für den anderen unterschreiben. Das Gesetz verlangt dann, dass derjenige, der nicht mehr aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen kann, einen Betreuer bekommt. Der Betreuer wird durch das Gericht bestellt, das das Tun des Betreuers überwacht. Selbst wenn also ein naher Fa­mil­ien­an­ge­hö­riger Betreuer wird, so muss er doch gegenüber dem Gericht Rechenschaft ablegen. Auf diese Weise wird Ihr Leben Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie eine umfassende Vollmacht ausstellen, die den Be­voll­mäch­tig­ten ermächtigt in allen geschäftlichen und persönlichen Dingen für Sie Entscheidungen zu treffen und durchzusetzen. Damit verbunden wird in aller Regel eine Patientenverfügung, in der Sie mitteilen können, was in dem Falle gelten soll, dass jede weitere medizinische Behandlung letztlich nur eine Verlängerung Ihres Leidens bedeutet. Über die Ausgestaltung, die Folgen und die Risiken der Voll­macht beraten wir Sie gerne. Wichtig ist, dass Sie wissen, wem Sie Ihr Vertrauen als Bevollmächtigten schenken möchten, denn die Vollmacht zu erteilen ist ein Ausdruck allerhöchsten Vertrauens.


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